1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten, Produktbeschreibungen in Prospekten, Zeichnungen und Mustern sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in den Vertragsunterlagen, insbesondere Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Angaben und Leistungsmerkmale stehen im Dienste der Verwendungseignung des Kaufgegenstandes, sofern sie nicht ausdrücklich als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet werden.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und/oder berechnet worden sind. Unterbleibt im Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen und wird der Auftrag gleichwohl ausgeführt, so ist für seinen Inhalt der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Lediglich mündliche, telefonische oder fernschriftliche Bestellungen bedürfen, vorbehaltlich Satz 1, zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung. Bei solchen Bestellungen trägt der Besteller Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Fertigungen.
2.3 Mit der Versendung der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Bei etwaigen Auftragsänderungen oder Annullierungen nach diesem Zeitpunkt gehen daher die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.
2.4 Etwaige von uns im Rahmen von Kundenanfragen erteilte technische Auskünfte oder Ausführungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung.
2.5 Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen, im Übrigen haben mit unseren Vertretern oder Angestellten oder sonstigen von uns beauftragten Personen getroffene Abreden nur Gültigkeit, wenn sie mit der Beauftragung schriftlich an uns hereingereicht und durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Schriftform nicht gelten soll.
2.6 Aufträge und Verträge für Schornsteinfegerarbeiten gelten, wenn im Auftrag/ Vertrag nicht anders bestimmt, für ein Jahr. Sie verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Auftrag/ Vertrag gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2.7 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/
3. Preise
3.1 Die Preise für Endverbraucher verstehen sich brutto, inkl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3 Für die Erstellung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Rechnungen etc. (ohne Beglaubigung) wird eine Aufwandspauschale von 5,00 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer je Dokument berechnet.
4. Ausführung, Lieferung, Leistungszeit
4.1 Vereinbarte Termine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Soweit nicht ein Fixtermin für die Ausführung oder Lieferung vereinbart wurde, liegt Verzug erst dann vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
4.2 Ausführungs-, Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Ausführung oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Ausführung oder Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer oder Auftraggeber, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Dauert die Behinderung im Sinne des Absatzes 2 länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Auftragnehmer kann sich auf die in Absatz 2 genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich hiervon benachrichtigt.
4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Lieferverzug befinden, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere den Ausgleich fälliger Zahlungen – auch aus anderen Bestellungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer – voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes auf den Auftraggeber über.
4.7 Rücksendungen von Waren sind ausreichend frankiert, in einwandfreiem Zustand und mit Originalrechnung an uns zurück zu senden. Sendungen die „unfrei“ an uns zurückgeschickt werden, werden von uns nicht entgegengenommen.
5. Gefahrenübergang und Transport
5.1 Bei Werk- oder Warenlieferungen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, sobald die Ware im Werk an ihn oder seinen Spediteur übergeben ist. Beinhaltet der vereinbarte Vertragsumfang auch den Transport der Waren zum Auftraggeber oder einem von ihm benannten Ort (z. B. Baustelle), geht die Gefahr bei Ankunft der Ware am vereinbarten Zielort auf den Auftraggeber über und zwar bereits vor dem Abladevorgang.
5.2 Die Abladung der Ware am Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung der Ware ausreichende Entladegeräte und Entladepersonal sowie ein geeigneter Lagerplatz und die vom Auftraggeber vorgeschriebenen, bzw. nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Lagerbedingungen zur Verfügung stehen. Etwaige Mehrkosten, die aus einer Nichtbeachtung dieser Mitwirkungsverpflichtung resultieren (z. B. erhöhte Standzeiten) werden von uns abgerechnet und sind vom Kunden zu erstatten).
5.3 Bitte beachten Sie, dass die Auslieferung ausschließlich an Versandstellen erfolgt, die ohne Sondergenehmigung angefahren werden dürfen und die verkehrstechnisch so erschlossen sind, dass sie mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 46 t ungehindert angefahren werden können.
5.4 Der Auftraggeber oder der von ihm bezeichnete Empfänger als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Ankunft auf eventuelle Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ankunft der Lieferung Mängelrüge erhebt oder Lieferschäden anzeigt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug bar oder per Überweisung frei Zahlstelle des Auftraggebers zu leisten.
6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden grundsätzlich zahlungshalber nicht angenommen.
6.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Diese Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, soweit dem Auftraggeber Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zustehen.
6.5 Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere die Nichteinlösung eines Schecks oder die Einstellung seiner Zahlungen, ist der Auftragnehmer – unabhängig von anderen Vereinbarungen – berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der Auftraggeber diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Frist nicht, ist der Auftragnehmer zum schadensersatzfreien Vertragsrücktritt berechtigt.
6.6 Der Auftragnehmer ist bei Aufträgen mit einem Materialeinsatz über 100,00 € netto berechtigt, 75% des Materialwertes zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer als Vorkasse in Rechnung zu stellen. Erst nach Zahlungseingang wird der Lieferauftrag für das Material beim Hersteller ausgelöst.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen dem Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftraggeber die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
7.2 Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftraggeber übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftraggeber (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern sowie für die Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
7.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftraggeber abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.5 Geht beim Einbau der vom Auftragnehmer gelieferten Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück das Eigentum des Auftraggebers unter, so gehen alle hieraus folgenden Rechte des Auftraggebers gegen den Grundstückseigentümer sicherheitshalber für die noch offenen Ansprüche auf den Auftraggeber über.
7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
8. Mängelrüge und Rechte des Auftraggebers
8.1 Bei Lieferung von Waren oder Produkten hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung, schriftlich mitzuteilen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht rechtzeitig oder nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden offensichtliche Mängel nicht unverzüglich bei uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die §§ 377, 378 HGB.
8.2 Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Mängelrügen gegenüber unseren Handelsvertretern sind unwirksam. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zurückgesandt werden. Mängel eines Teils einer Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der gesamten Warensendung.
8.3 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Auftragnehmer – mit Einverständnis des Auftraggebers – durch Nachbesserung entsprechen. Schlagen die Versuche zur Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder wird sie vom Auftragnehmer endgültig verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.4 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers nicht befolgt oder verwendungsuntypische Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.5 Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nur mit dem Einverständnis des Auftragnehmers abtretbar.
8.6 Farbabweichungen geringen Ausmaßes auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. herstellungsbedingt oder bei Naturprodukten/ -steinen) gelten nicht als Mangel der Sache.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen und- ausschIüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftraggebers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
10.3 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Dresden/ Landgericht Dresden in Deutschland vereinbart.
10.4 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt